Gewerbe Gebäudeversicherung

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Eine gute Gewerbe Gebäudeversicherung mit günstigem Preis und guten Leistungen finden Sie hier. Einfach Gewerbe Gebäudeversicherung Vergleich anfordern und gut versichern.

Gewerbe Gebäudeversicherung Vergleich

Diese Betriebs- und Geschäfts-Gebäudeversicherung bietet Versicherungsschutz für überwiegend gewerblich genutzte Gebäude in massiver Bauweise und mit harter Dacheindeckung bis 700.000 Mark Wert 1914 je Gewerbeobjekt. Überwiegend gewerblich bedeutet: Betriebs- und Geschäftsgebäude mit einer gewerblichen Nutzfläche von über 50 Prozent im Verhältnis zur gesamten Nutz- und Wohnfläche des Gebäudes. Gewerbliche genutzte Gebäude mit einem wohnwirtschaftlichen Anteil von über 50 Prozent können nur über eine Wohngebäudeversicherung mit entsprechendem Zuschlag versichert werden, dieser orientiert sich an der jeweiligen Betriebsart und dem gewerblichen Nutzflächenanteil. Für gemischt genutzte Objekte mit überwiegend wohnwirtschaftlicher Nutzung erstellen wir Ihnen gerne individuelle Angebote. Bei Bedarf sprechen Sie uns hierzu gerne an. 

Allgefahrenversicherung

Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude; Gebäudebestandteile; Gebäudetechnik- und Zubehör; sonstige Grundstücksbestandteile, wie zum Beispiel Einfriedungen, Hof-, Parkplatz-, Gehweg- und Terrassenbefestigungen.

Versicherungsschutz besteht für Beschädigungen, die Zerstörung oder das abhandenkommen von versicherten Sachen durch die versicherten Gefahren: Feuer, Leitungswasser, Sturm, Elementar, EC-Gefahren und alle unbenannten Gefahren (Allgefahren-Versicherung).

Zusätzliche Einschlüsse

Nachstehende Gefahrengruppen und Schäden sind im Rahmen der gültigen Gebäudeversicherungssumme mitversichert. Soweit Höchstbeträge genannt sind, haben diese Gültigkeit.

In der Feuer-, Leitungswasser-, Sturm-, Elementar-, EC- und Allgefahren-Versicherung:

  • Schäden an versicherten Sachen durch radioaktive Isotope;
  • Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte.

In der Feuer-Versicherung:

  • Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an deren Inhalt;
  • Schäden durch Anprall oder Absturz unbemannter Flugkörper;
  • Schäden durch Überspannung infolge Blitz (ohne Selbstbehalt);
  • Schäden durch Nutzwärme;
  • Schäden durch Implosion.

In der Leitungswasser-Versicherung:

  • Schäden durch bestimmungswidrigen Austritt von Wasserdampf;
  • Schäden durch bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus Aquarien und Wasserbetten;
  • Schäden durch bestimmungswidrigen Austritt von Wasser und sonstigen wärmetragenden Flüssigkeiten aus Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlage;
  • Schäden durch bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen;
  • Schäden durch bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus innen liegenden Regenabflussrohen;
  • Schäden durch bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser aus sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen.

In der Sturm-Versicherung:

  • Schäden durch Hagel.

In der EC-Versicherung:

  • Innere Unruhen, böswillige Beschädigungen (ohne Graffiti), Streik oder Aussperrung;
  • Fahrzeuganprall (einschließlich Teile und Ladung), Rauch, Überschallknall;
  • Einfacher Diebstahl von Gebäudebestandteilen, bis höchstens 5.000 €;
  • Schäden durch Graffiti, bis höchstens 5.000 €.

Zusätzlich auf Erstes Risiko versichert

Zusätzlich sind die nachstehenden Kosten und Sachen summarisch in einer Position auf Erstes Risiko versichert. Die Entschädigung ist, sofern keine speziellen Höchstbeträge genannt sind, begrenzt auf 100% der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles gleitenden Neuwert-Versicherungssumme multipliziert mit dem zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag gültigen Anpassungsfaktor, jedoch maximal 5.000.000 €.

In der Feuer-, Leitungswasser-, Sturm-, Elementar-, EC- und Allgefahren-Versicherung:

  • An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Antennen-, Gefahrenmelde-, Beleuchtungs- und Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Schilder, Transparente, Überdachungen, Schutz- und Trennwände, Blendläden, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt;
  • Mietereinbauten, die der Mieter/Pächter als Gebäudebestandteile in das Gebäude eingebracht/übernommen hat, für die er die Gefahr trägt, die Sachen dem Betrieb dienen und soweit aus einem anderen Vertrag keine Entschädigung beansprucht werden kann, bis höchstens 5.000 €;
  • Gebäudetechnik und -zubehör (ohne aufgeständerte Photovoltaikanlagen), soweit die Sachen fest mit dem Gebäude verbunden sind und der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt, bis höchstens 25.000 €;
  • Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbringung im Schadenfall für die vom Versicherungsnehmer genutzte Wohnung (maximal 100 € pro Tag, längstens für 150 Tage);
  • Aufräumungs-, Abbruch-, Feuerlösch-, Bewegungs- und Schutzkosten;
  • Erweiterte Bewegungs- und Schutzkosten;
  • Abbruch-, Aufräumungs-, Abfuhr- und Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen;
  • Sachverständigenkosten zu 100%, sofern der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 € übersteigt;
  • Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung (Preisdifferenzversicherung);
    Mehrkosten durch Technologiefortschritt;
  • Aufwendungen für Verkehrssicherungsmaßnahmen aufgrund rechtlicher Vorschriften, bis höchstens 5.000 €;
  • Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne Restwerte / ohne Selbstbehalt);
  • Mietverlust-Versicherung für höchstens 18 Monate.

In der Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Elementar-Versicherung:

Grundstücksbestandteile, und zwar Einfriedungen, Hof-, Parkplatz-, Gehweg- und Terrassenbefestigungen, elektrische Freileitungen, Ständer, Masten, Hundezwinger, Müllbehälterboxen, Antennen auf dem Versicherungsort (soweit nicht ausschließlich gewerblich genutzt), Beleuchtungs- und Briefkastenanlagen, freistehende Überdachungen, Pergolen und Spielgeräte, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.

In der Feuer-Versicherung:

  • Grundstücksbepflanzungen einschließlich Kosten für Rekultivierung, bis höchstens 5.000 €;
  • Kosten für Dekontamination von Erdreich (Selbstbehalt 20 %).

In der Leitungswasser-Versicherung:

  • Aufwendungen für Austausch von Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt, infolge Rohrbruchs;
  • Sonstige Bruchschäden an Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt, bis höchstens 5.000 €;
  • Aufwendungen für Wasserverlust infolge Rohrbruch, bis höchstens 5.000 €;
  • Aufwendungen für Bruch- und Frostschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung, der Warmwasser- oder Dampfheizung oder Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen außerhalb versicherter Gebäude,
    • soweit diese Rohre auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, jedoch nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder versicherter Anlagen dienen und soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt,
    • soweit diese Rohre außerhalb des Versicherungsgrundstück verlegt sind, jedoch der Versorgung versicherter Gebäude oder versicherter Anlagen dienen und soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt,
  • Ableitungsrohren innerhalb und außerhalb des Versicherungsgrundstücks, bis höchstens 1.000 €;
  • Aufwendungen für Bruchschäden an innenliegenden Regenabflussrohren, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt;
  • Bruchschäden an im Gebäude verlegten Gaszuleitungen, bis höchstens 25.000 €.

In der Sturm-Versicherung:

  • Aufwendungen für Schäden an Verglasungen;
  • Aufräumungskosten für Bäume, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.

Besondere Bedingungen und Klauseln

  • Erweiterter Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung, wenn der Schaden 10% der Gesamt-Versicherungssumme nicht übersteigt und nicht mehr als 500.000 € beträgt.
  • Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, wenn der Schaden 10% der Versicherungssumme nicht übersteigt und nicht mehr als 25.000 € beträgt.
  • Mitversichert sind neu hinzukommende Betriebsgrundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von einem Monat ab Eigentumsübergang mit einem vereinbarten Betrag von 50% der gültigen Gebäudeversicherungssumme.

Feuer-Rohbauversicherung für Neubauten:

  • Beitragsfrei bis zur Bezugsfertigkeit, längstens für 18 Monate.
  • Mitversicherung von Baustoffen und Bauteilen der bauausführenden Firmen, soweit die Bauleistungsversicherung bei dem gleichen Risikoträger (Versicherer) besteht und soweit dafür aus einer bestehenden speziellen Versicherung keine Entschädigung beansprucht werden kann.

Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Versicherer von dem Beginn der Baumaßnahme in Kenntnis gesetzt worden ist. Für im Bau befindliche Gebäude gelten die zusätzlichen Einschlüsse und Erweiterungen dieser Allgefahren-Pauschaldeklaration nicht.

Versicherungsbeginn für Neubauten:

  • in den Gefahrengruppen Sturm und Erweiterte Elementargefahren ab Gebäudegeschlossenheit;
  • in der Gefahrengruppe Leitungswasser ab Gebäudegeschlossenheit, außer Schäden durch Frost;
  • Schäden durch Frost ab Bezugsfertigkeit in der Gefahrengruppe Leitungswasser;
  • in den Gefahrengruppen EC und Unbenannte Gefahren ab Bezugsfertigkeit.

Selbstbehalt

Je Versicherungsfall und Versicherungsort gilt folgender Selbstbehalt vereinbart:

In der erweiterten Elementar-Versicherung:

  • 2.500 € für Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben;
  • 500 € für Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch.

In der EC-Versicherung:

  • 1.000 €.

In der Allgefahren-Versicherung:

  • 1.000 €.

Höchstentschädigung

In der erweiterten Elementar-Versicherung:

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt

  • in der Gebäudeversicherung auf 100% der Versicherungssumme gemäß Einzeldeklaration (Aufstellung der versicherten Gebäude);
  • bei den zusätzlichen Einschlüssen der Gebäude-Allgefahren Pauschaldeklaration 100% der in der Deklaration für Gebäudeversicherung genannten Versicherungssumme.

Die Gesamtentschädigung ist auf 1.000.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsort begrenzt.

In der Allgefahren-Versicherung:

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt

  • in der Gebäudeversicherung auf 20% der Versicherungssumme gemäß Einzeldeklaration (Aufstellung der versicherten Gebäude);
  • bei den zusätzlichen Einschlüssen der Gebäude-Allgefahren Pauschaldeklaration 20% der in der Deklaration für Gebäudeversicherung genannten Versicherungssumme.

Die Gesamtentschädigung ist auf 1.000.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsort begrenzt.

Komfortschutz

Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude; Gebäudebestandteile; Gebäudetechnik- und Zubehör; sonstige Grundstücksbestandteile, wie zum Beispiel Einfriedungen, Hof-, Parkplatz-, Gehweg- und Terrassenbefestigungen.

Versicherungsschutz besteht für Beschädigungen, die Zerstörung oder das abhandenkommen von versicherten Sachen durch die versicherten Gefahren, die als Einzelbaustein oder in Kombination beantragt und versichert werden können. Versicherbare Gefahren sind: Feuer, Leitungswasser, Sturm, Elementar (weitere Elementargefahren sind nur zusammen mit den Bausteinen Feuer, Leitungswasser und Sturm versicherbar) und EC-Gefahren.

Zusätzliche Einschlüsse

Nachstehende Gefahrengruppen und Schäden sind im Rahmen der gültigen Gebäudeversicherungssumme mitversichert. Soweit Höchstbeträge genannt sind, haben diese Gültigkeit.

In der Feuer-, Leitungswasser-, Sturm-, Elementar- und EC-Versicherung:

  • Schäden an versicherten Sachen durch radioaktive Isotope;
  • Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte.

In der Feuerversicherung:

  • Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an deren Inhalt;
  • Schäden durch Anprall oder Absturz unbemannter Flugkörper;
  • Schäden durch Überspannung infolge Blitzes (ohne Selbstbehalt);
  • Schäden durch Nutzwärme;
  • Schäden durch Implosion.

In der Leitungswasserversicherung:

  • Schäden durch bestimmungswidrigen Austritt von Wasserdampf;
  • Schäden durch bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus Aquarien und Wasserbetten;
  • Schäden durch bestimmungswidrigen Austritt von Wasser und sonstigen wärmetragenden Flüssigkeiten aus Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen;
  • Schäden durch bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen;
  • Schäden durch bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus innen liegenden Regenabflussrohen;
  • Schäden durch bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser aus sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen.

In der Sturmversicherung:

  • Schäden durch Hagel.

In der EC-Versicherung:

  • Einfacher Diebstahl von Gebäudebestandteilen, bis höchstens 5.000 €;
  • Schäden durch Graffiti, bis höchstens 5.000 €.

Zusätzlich auf Erstes Risiko versichert

Zusätzlich sind die nachstehenden Kosten und Sachen summarisch in einer Position auf Erstes Risiko versichert. Die Entschädigung ist, sofern keine speziellen Höchstbeträge genannt sind, begrenzt auf 100% der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles gleitenden Neuwert-Versicherungssumme des Einzelrisikos multipliziert mit dem zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag gültigen Anpassungsfaktor, jedoch maximal 5.000.000 €.

In der Feuer-, Leitungswasser-, Sturm-, Elementar- und EC-Versicherung:

  • An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Antennen-, Gefahrenmelde-, Beleuchtungs- und Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Schilder, Transparente, Überdachungen, Schutz- und Trennwände, Blendläden, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt;
  • Mietereinbauten, die der Mieter/Pächter als Gebäudebestandteile in das Gebäude eingebracht/übernommen hat, für die er die Gefahr trägt, die Sachen dem Betrieb dienen und soweit aus einem anderen Vertrag keine Entschädigung beansprucht werden kann, bis höchstens 5.000 €;
  • Gebäudetechnik und -zubehör (ohne aufgeständerte Photovoltaikanlagen), soweit die Sachen fest mit dem Gebäude verbunden sind und der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt, bis höchstens 25.000 €;
  • Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbringung im Schadenfall für die vom Versicherungsnehmer genutzte Wohnung (maximal 100 € pro Tag, längstens für 150 Tage);
  • Aufräumungs-, Abbruch-, Feuerlösch-, Bewegungs- und Schutzkosten;
  • Erweiterte Bewegungs- und Schutzkosten;
  • Abbruch-, Aufräumungs-, Abfuhr- und Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen;
  • Sachverständigenkosten zu 100%, sofern der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 € übersteigt;
  • Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung (Preisdifferenzversicherung);
  • Mehrkosten durch Technologiefortschritt;
  • Mehrkosten für umweltfreundliche Maßnahmen 10% des Schadens, bis höchstens 25.000 €;
  • Aufwendungen für Verkehrssicherungsmaßnahmen aufgrund rechtlicher Vorschriften, bis höchstens 5.000 €;
  • Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne Restwerte / ohne Selbstbehalt);
  • Mietverlust-Versicherung für höchstens 18 Monate.

In der Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Elementarversicherung:

Grundstücksbestandteile, und zwar Einfriedungen, Hof-, Parkplatz-, Gehweg- und Terrassenbefestigungen, elektrische Freileitungen, Ständer, Masten, Hundezwinger, Müllbehälterboxen, Antennen auf dem Versicherungsort (soweit nicht ausschließlich gewerblich genutzt), Beleuchtungs- und Briefkastenanlagen, freistehende Überdachungen, Pergolen und Spielgeräte, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.

 

In der Feuerversicherung:

  • Grundstücksbepflanzungen einschließlich Kosten für Rekultivierung, bis höchstens 5.000 €;

  • Kosten für Dekontamination von Erdreich nach einem Versicherungsfall (Selbstbehalt 20 %).

In der Leitungswasserversicherung:

  • Aufwendungen für Austausch von Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt, infolge Rohrbruchs;
  • Sonstige Bruchschäden an Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt, bis höchstens 5.000 €;
  • Aufwendungen für Wasserverlust infolge Rohrbruch, bis höchstens 5.000 €;
  • Aufwendungen für Bruch- und Frostschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung, der Warmwasser- oder Dampfheizung oder Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen außerhalb versicherter Gebäude,
    • soweit diese Rohre auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, jedoch nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder versicherter Anlagen dienen und soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt,
    • soweit diese Rohre außerhalb des Versicherungsgrundstück verlegt sind, jedoch der Versorgung versicherter Gebäude oder versicherter Anlagen dienen und soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt;
  • Ableitungsrohren innerhalb und außerhalb des Versicherungsgrundstückes, bis höchstens 1.000 €;
  • Aufwendungen für Bruchschäden an innenliegenden Regenabflussrohren, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt;
  • Bruchschäden an im Gebäude verlegten Gaszuleitungen, bis höchstens 25.000 €.

In der Sturmversicherung:

  • Aufwendungen für Schäden an Verglasungen;

  • Aufräumungskosten für Bäume, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt, bis höchstens 5.000 €.

Besondere Bedingungen und Klauseln

  • Erweiterter Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung, wenn der Schaden 10% der Gesamt-Versicherungssumme nicht übersteigt und nicht mehr als 500.000 € beträgt.
  • Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, wenn der Schaden 10% der Versicherungssumme nicht übersteigt und nicht mehr als 25.000 € beträgt.
  • Mitversichert sind neu hinzukommende Betriebsgrundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von einem Monat ab Eigentumsübergang mit dem vereinbarten Betrag von 50% der gültigen Gebäudeversicherungssumme.

Feuerrohbauversicherung für Neubauten:

  • Beitragsfrei bis zur Bezugsfertigkeit, längstens für 18 Monate;
  • Mitversicherung von Baustoffen und Bauteilen der bauausführenden Firmen, soweit die Bauleistungsversicherung bei dem gleichen Risikoträger (Versicherer) besteht und soweit dafür aus einer bestehenden speziellen Versicherung keine Entschädigung beansprucht werden kann.

Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Versicherer von dem Beginn der Baumaßnahme in Kenntnis gesetzt worden ist. Für im Bau befindliche Gebäude gelten die zusätzlichen Einschlüsse und Erweiterungen dieser Komfort-Pauschaldeklaration nicht.

Versicherungsbeginn für Neubauten:

  • in den Gefahrengruppen Sturm und Erweiterte Elementargefahren ab Gebäudegeschlossenheit;
  • in der Gefahrengruppe Leitungswasser ab Gebäudegeschlossenheit, außer Schäden durch Frost;
  • Schäden durch Frost ab Bezugsfertigkeit in der Gefahrengruppe Leitungswasser;
  • In der Gefahrengruppe EC ab Bezugsfertigkeit.

Selbstbehalt

Je Versicherungsfall und Versicherungsort gilt folgender Selbstbehalt vereinbart:

In der erweiterten Elementarversicherung:

  • 2.500 € für Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben;
  • 500 € für Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch.

In der EC-Versicherung:

  • 1.000 €.

Höchstentschädigung

In der erweiterten Elementarversicherung:

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt

  • in der Gebäudeversicherung auf 100% der Versicherungssumme gemäß Einzeldeklaration (Aufstellung der versicherten Gebäude);
  • bei den zusätzlichen Einschlüssen der Gebäude-Komfort Pauschaldeklaration 100% der in der Deklaration für Gebäudeversicherung genannten Versicherungssumme.

Die Gesamtentschädigung ist auf 1.000.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsort begrenzt.

Ergänzungen

Weitere Informationen

Feuerversicherung

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Brand; Blitzschlag; Explosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.

Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind.

Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten oder an Antennen stehen Schäden anderer Art gleich.

Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.

Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.

Schäden durch Unterdruck sind nicht versichert.

Leitungswasserversicherung

Bruchschäden innerhalb von Gebäuden: Soweit Rohre bzw. Installationen zu den versicherten Sachen gehören, leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende

  • frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicherten Rohren
    • der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und den damit verbundenen Schläuchen,
    • der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
    • sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
  • frostbedingte Bruchschäden an versicherten Installationen
    • Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche,
    • Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.

    Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.

    Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.

    Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.

    Bruchschäden außerhalb von Gebäuden: Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen soweit

    • diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
    • die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
    • der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

    Nässeschäden: Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

    Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus

    • Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen;
    • mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen;
    • Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung;
    • Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
    • Wasserbetten, Aquarien, Schwimmbecken, Springbrunnen, Teichen, Tischbrunnen, Wasserbecken.

    Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.

Sturmversicherung

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen

  • durch die unmittelbare Einwirkung von Sturm oder Hagel auf versicherte Sachen oder auf Gebäude in denen sich versicherte Sachen befinden;
  • dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
  • als Folge eines Schadens an versicherten Sachen;
  • durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind;
  • dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.

Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/Stunde).

Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass

  • die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
  • der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden nur durch Sturm entstanden sein kann.

Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

Erweiterte Elementarschadenversicherung

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

Überschwemmung ist die Überflutung des Grundes und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch

  • Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
  • Witterungsniederschläge,
  • Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge der Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder Witterungsniederschläge.

Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.

Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.

Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass

  • die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
  • der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.

Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.

Nicht versichert sind Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung.

Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.

Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.

Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle.

Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.

EC-Versicherung: Extended Coverage (Erweiterte Deckung)

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

Innere Unruhen: Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Innere Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder Abhandenkommen.

Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.

Böswillige Beschädigung: Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar von betriebsfremden Personen durch böswillige Beschädigung zerstört oder beschädigt werden.

Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen.

Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht Betriebsangehörige oder fremde im Betrieb tätige Personen sind.

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden

  • die im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl entstehen, mit Ausnahme von Schäden an versicherten Gebäuden,
  • durch Betriebsangehörige oder fremde im Betrieb tätige Personen.
  • Graffitisprühungen an versicherten Sachen.

Streik, Aussperrung: Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden oder im unmittelbaren Zusammenhang mit Streik oder Aussperrung abhandenkommen.

Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.

Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.

Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Schienen- oder Straßenfahrzeugen sowie deren Teile oder Ladungen mit versicherten Sachen oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden.

Nicht versichert sind

  • Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmer betrieben werden;
  • Schäden durch Verschleiß;
  • Schäden an Fahrzeugen;
  • Schäden an Zäunen, Straßen und Wegen.

Rauch: Ein Schaden durch Rauch liegt vor, wenn Rauch plötzlich bestimmungswidrig aus den am Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.

Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches entstehen.

Überschalldruckwellen: Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirkt.

Allgefahrenversicherung

Unbenannte Gefahren: Der Versicherer ersetzt die durch Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen entstehenden Schäden an den versicherten Sachen, soweit diese während der Laufzeit dieses Vertrages eintreten und auf ein plötzliches und unvorhergesehenes Ereignis zurückzuführen sind. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit der erforderlichen Sorgfalt hätten vorhersehen und zumutbar abwenden können. Ein Schaden gilt als vorhersehbar, wenn der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten die gem. vorangegangenem Satz erforderliche Sorgfalt grobfahrlässig oder vorsätzlich außer Acht lassen.

Als Sachschaden gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz (Zerstörung oder Beschädigung). Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel offenkundig wird.

Zusätzlich versicherte Kosten

Die zusätzlich versicherten Kosten gelten nur versichert, wenn sie vereinbart und im Versicherungsschein ausgewiesen sind.

Aufräumungs- und Abbruchkosten: Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen für Aufräumungs- und Abbruchkosten.

Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen, für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten.

Die Entschädigung ist auf 5% der Versicherungssumme – max. 500.000 EUR – in der Basis-Deklaration begrenzt und beträgt 100% der Versicherungssumme in der Komfort- und Allgefahren-Deklaration – max. 5 Mio. EUR – zusätzlich auf Erstes Risiko.

Bewegungs- und Schutzkosten: Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen für Bewegungs- und Schutzkosten.

Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.

Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

Die Entschädigung ist auf 5% der Versicherungssumme – max. 500.000 EUR – in der Basis-Deklaration begrenzt und beträgt 100% der Versicherungssumme in der Komfort- und Allgefahren-Deklaration – max. 5 Mio. EUR – zusätzlich auf Erstes Risiko.

Mehrkosten infolge Preissteigerungen: Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen für Mehrkosten infolge Preissteigerungen.

Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.

Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.

Die Entschädigung ist auf 5% der Versicherungssumme – max. 500.000 EUR – in der Basis-Deklaration begrenzt und beträgt 100% der Versicherungssumme in der Komfort- und Allgefahren-Deklaration – max. 5 Mio. EUR – zusätzlich auf Erstes Risiko.

Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel werden nicht ersetzt.

Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt; dies gilt nicht bei beschädigten Sachen. Ist nach einer vertraglichen Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten nicht ersetzt.

Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für welche die Mehrkosten durch Preissteigerungen versichert sind, so wird der ermittelte Betrag nur anteilig ersetzt.

Sachverständigenkosten: Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 EUR, so ersetzt der Versicherer bis zu 5% der Versicherungssumme in der Basis-Deklaration (20% SB) und 100% der Versicherungssumme in der Komfort- und Allgefahren-Deklaration (ohne SB) – zusätzlich auf Erstes Risiko – von den nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahren den vereinbarten Anteil.

Erweiterte Bewegungs- und Schutzkosten: Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen für erweiterte Bewegungs- und Schutzkosten.

Versichert sind Bewegungs- und Schutzkosten, die der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen dienen, welche durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind.

Die Entschädigung ist auf 5% der Versicherungssumme – max. 500.000 EUR – in der Basis-Deklaration begrenzt und beträgt 100% der Versicherungssumme in der Komfort- und Allgefahren-Deklaration – max. 5 Mio. EUR – zusätzlich auf Erstes Risiko.

Mehrkosten durch Technologiefortschritt: Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles entstandenen Mehrkosten infolge Preissteigerungen.

Ersetzt werden bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschrittes nicht möglich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, dass der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahekommt.

Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und -auflagen.

Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.

Ist die Versicherungssumme einer vom Schaden betroffenen Position, für welche die Mehrkosten durch Technologiefortschritt versichert sind, niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), so wird der ermittelte Betrag nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert ersetzt.

Kein Versicherungsschutz besteht in der Basis-Deklaration. Die Entschädigung beträgt 100% der Versicherungssumme in der Komfort- und Allgefahren-Deklaration – max. 5 Mio. EUR – zusätzlich auf Erstes Risiko.

Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbringung im Schadenfall: Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles entstehenden Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbringung, wenn die eigen genutzte Wohnung des Versicherungsnehmers durch ein versichertes Schadenereignis unbewohnbar wurde und/oder die Nutzung von Teilen der Wohnung unzumutbar ist.

Anfallende Nebenkosten (z.B. für Frühstück, Telefon etc.) werden nicht erstattet. Eine Entschädigung wird nur dann fällig, sofern aus keinem anderen Versicherungsvertrag Ersatz erlangt werden kann.

Die Entschädigung ist auf 50 EUR je Tag für max. 90 Tage in der Basis-Deklaration und 150 EUR je Tag für max. 150 Tage in der Komfort- und Allgefahren-Deklaration begrenzt – jeweils zusätzlich auf Erstes Risiko.

Mietverlust: Der Versicherer ersetzt den infolge eines Versicherungsfalles entstehenden Mietausfall

  • der Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter infolge eines Versicherungsfalles gemäß den versicherten Gefahren kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern;
  • der Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwertes der Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt oder unentgeltlich Dritten überlassen hat und die infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zugemutet werden kann;
  • etwaige fortlaufende Nebenkosten.

Für Gebäude oder Räume, die z.Zt. des Eintritts des Versicherungsfalles nicht vermietet waren, wird Mietausfall ersetzt, sofern Vermietung zu einem späteren, in der Wiederherstellungszeit liegenden Termin nachgewiesen wird.

Die Entschädigungsdauer ist auf 18 Monate begrenzt. Die Entschädigung ist auf 5% der Versicherungssumme – max. 500.000 EUR – in der Basis-Deklaration begrenzt und beträgt 100% der Versicherungssumme in der Komfort- und Allgefahren-Deklaration – max. 5 Mio. EUR – zusätzlich auf Erstes Risiko.

Verkehrssicherungsmaßnahmen: Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung einer Gefahr, die durch den Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes entstanden ist, sofern er zu deren Beseitigung auf Grund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.

Kein Versicherungsschutz besteht in der Basis-Deklaration. Die Entschädigung ist auf 5.000 EUR – zusätzlich auf Erstes Risiko – in der Komfort- und Allgefahren-Deklaration begrenzt.

Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne Restwerte): Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles entstehenden Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen.

Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen.

Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.

Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen Reste der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache nicht wiederverwertet werden können, sind nicht versichert.

Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache auf Grund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.

Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert, werden nur dann ersetzt, sofern für die vom Schaden betroffenen Sachen Mehrkosten infolge Preissteigerungen vereinbart ist.

Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. Ist nach einer vertraglichen Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten nicht ersetzt.

Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für welche Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen versichert sind, so wird der ermittelte Betrag nur anteilig ersetzt.

Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages an den Versicherer abzutreten.

Die Entschädigung ist auf 5% der Versicherungssumme – max. 500.000 EUR – in der Basis-Deklaration begrenzt und beträgt 100% der Versicherungssumme in der Komfort- und Allgefahren-Deklaration – max. 5 Mio. EUR – zusätzlich auf Erstes Risiko. Eine Selbstbeteiligung ist in diesen Deklarationen nicht vorgesehen.

Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte: Versichert sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Gebäudebestandteilen (ausgenommen Schaufensterscheiben) eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter

  • in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist;
  • versucht, durch eine der vorgenannten Handlungen in ein versichertes Gebäude einzudringen.

Schäden, die der Täter an den versicherten Gebäuden von außen verursacht hat, sind nur versichert, soweit sie die Folge einer der vorgenannten Handlungen sind.

Nicht versichert sind Kosten, soweit dafür aus einer bestehenden speziellen Versicherung Entschädigung beansprucht werden kann (z.B. ED-Versicherung, Hausratversicherung, Inhaltsversicherung).

Die Entschädigung ist auf 5% der Versicherungssumme – zusätzlich auf Erstes Risiko – in der Basis-Deklaration begrenzt und beträgt 100% der Versicherungssumme in der Komfort- und Allgefahren-Deklaration.

Zusätzlich versichert in der Feuerversicherung

Feuerlöschkosten: Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen für Feuerlöschkosten.

Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institutionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens zu ersetzen sind.

Die Entschädigung ist auf 5% der Versicherungssumme – max. 500.000 EUR – in der Basis-Deklaration begrenzt und beträgt 100% der Versicherungssumme in der Komfort- und Allgefahren-Deklaration – max. 5 Mio. EUR – zusätzlich auf Erstes Risiko.

Kosten für die Dekontamination von Erdreich: Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme Kosten, die der Versicherungsnehmer auf Grund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall aufwenden muss, um

  • Erdreich von eigenen oder gepachteten Versicherungsgrundstücken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;
  • den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
  • insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.

Die Aufwendungen werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen

  • auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen wurden;
  • eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist;
  • innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.

Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.

Aufwendungen auf Grund sonstiger behördlicher Anordnungen oder auf Grund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.

Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

Für Aufwendungen durch Versicherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjahres eintreten, ist Entschädigungsgrenze die Versicherungssumme als Jahreshöchstentschädigung.

Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

Kosten für die Dekontamination von Erdreich gelten nicht als Aufräumungskosten.

Die Entschädigung ist auf 5% der Versicherungssumme – max. 500.000 EUR – in der Basis-Deklaration begrenzt und beträgt 100% der Versicherungssumme in der Komfort- und Allgefahren-Deklaration – max. 5 Mio. EUR – zusätzlich auf Erstes Risiko. Der vereinbarte Selbstbehalt beträgt 20%.

Zusätzlich versichert in der Leitungswasserversicherung

Wasserverlust: Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge eines Versicherungsfalles Leitungswasser austritt und der Mehrverbrauch durch das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird.

Die Entschädigung ist auf 5% der Versicherungssumme, max. 5.000 EUR in der Basis-Deklaration und auf max. 5.000 EUR in der Komfort- und Allgefahren-Deklaration – zusätzlich auf Erstes Risiko – begrenzt.

Zusätzlich versichert in der Sturmversicherung

Aufräumungskosten für Bäume: Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen für das Entfernen durch Sturm umgestürzter Bäume vom Versicherungsgrundstück, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.

Bereits abgestorbene Bäume fallen nicht unter den Versicherungsschutz.

Die Entschädigung ist auf 2.000 EUR in der Basis-Deklaration und 5.000 EUR in der Komfort-Deklaration begrenzt und beträgt 100% der Versicherungssumme in der Allgefahren-Deklaration – jeweils zusätzlich auf Erstes Risiko.

Zusätzliche Einschlüsse

Die zusätzlichen Einschlüsse gelten nur sofern vereinbart und für die jeweils beantragte Gefahrengruppe.

Versicherungsbeginn für Neubauten: Für Neubauten beginnt der Versicherungsschutz gegen Schäden durch die unter die Gefahrengruppen Leitungswasser, Sturm oder Erweiterte Elementargefahren fallende Schadenereignisse, wenn das Gebäude allseitig umschlossen ist, d.h., dass das Dach vollständig gedeckt, alle Fenster und Türen verglast und eingebaut sind.

Leitungswasserschäden durch Frost (Gefahrengruppe Leitungswasser) sind von dem Versicherungsschutz ausgeschlossen, solange das Gebäude noch nicht bezugsfertig ist.

Für Schadenereignisse, die den Gefahrengruppen EC oder Unbenannte Gefahren zuzuordnen sind, besteht Versicherungsschutz ab Bezugsfertigkeit.

Die vorgenannte Regelung kommt nur dann zum Tragen, wenn Versicherungsschutz für die genannten Gefahrengruppen vereinbart wurde.

Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke: Soweit dies vereinbart ist, gelten neu hinzukommende Betriebsgrundstücke im Rahmen des bestehenden Vertrages mitversichert.

Als Versicherungsort gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke mitversichert. Die Entschädigung ist jedoch je Grundstück und Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, halbjährlich ein Verzeichnis dieser Grundstücke einzureichen.

Bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegen Allgemeinen Versicherungsbedingungen anzuwenden.

Die Prämie ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden Betriebsgrundstücken.

Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

Kein Versicherungsschutz besteht in der Basis-Deklaration. Die Entschädigung ist auf 50% der Versicherungssumme in der Komfort- und Allgefahren-Deklaration begrenzt.

Schäden durch radioaktive Isotope: Soweit dies vereinbart ist, sind in die Versicherung Schäden an den versicherten Sachen eingeschlossen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Versicherungsgrundstück betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.

Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen infolge eines vorgenannten Versicherungsfalles werden nur ersetzt, soweit dies besonders vereinbart ist und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.

Kein Versicherungsschutz besteht in der Basis-Deklaration. Die Entschädigung beträgt in der Komfort- und Allgefahren-Deklaration 100% der Versicherungssumme.

Zusätzliche Einschlüsse in der Feuerversicherung

Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an deren Inhalt: Der Versicherer ersetzt Brandschäden an versicherten Räucher-, Trocknungs- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an dem versicherten Inhalt von Räucher-, Trocknungs- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen sind bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausgebrochen ist.

Erhöht sich die Anzahl der Anlagen oder ändert sich deren Art, so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

Räucheranlagen müssen so eingerichtet sein, dass herabfallendes Räuchergut sich nicht am Räucherfeuer entzünden kann.

Überspannungsschäden durch Blitz: Der Versicherer ersetzt auch Schäden, die an den versicherten Sachen durch Überspannung infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.

Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

Die Entschädigung ist auf 5% der Versicherungssumme – auf Erstes Risiko – in der Basis-Deklaration begrenzt und beträgt 100% der Versicherungssumme in der Komfort- und Allgefahren-Deklaration.

Implosion: Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Implosion zerstört oder beschädigt worden sind.

Implosion ist die schlagartige Zertrümmerung eines Hohlkörpers durch äußeren Gasüberdruck.

Grundstücksbepflanzungen: Soweit dies vereinbart ist, sind Schäden an Grundstücksbepflanzungen, für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt und die sich vor einem Schadenereignis im ordnungsgemäßen Zustand befanden, einschließlich der Rekultivierungskosten mitversichert, wenn sie Folge eines am Gebäude eingetretenen ersatzpflichtigen Feuerschadens sind.

Kein Versicherungsschutz besteht in der Basis-Deklaration. Die Entschädigung beträgt in der Komfort- und Allgefahren-Deklaration 100% der Versicherungssumme, max. 5.000 EUR – auf Erstes Risiko.

Nutzwärmeschäden: Es sind auch Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden, versichert.

Dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.

Feuer-Rohbauversicherung: Antragsgemäß sind das Gebäude und die zu seiner Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe und Bauteile während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung versichert, längstens für den vereinbarten Zeitraum.

Die Aufnahme eines Betriebes, gleich welcher Art und welchen Umfanges, gilt als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Beitragsfreier Versicherungsschutz der Feuer-Rohbauversicherung besteht für Neubauten in der Basis-Deklaration bis zu max. 6 Monate und in der Komfort- und Allgefahren-Deklaration bis zu max. 18 Monate.

Zusätzliche Einschlüsse in der Leitungswasserversicherung

Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen: Soweit dies vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Wasserlöschanlagen-Leckage zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssigkeiten aus einer ortsfesten Wasserlöschanlage am Versicherungsort.

Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.

Innerhalb von Gebäuden sind Schäden durch

  • Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserlöschanlagen;
  • Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen mitversichert.

Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.

Wasserlöschanlagen sind von der Technischen Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder von einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle abgenommen und werden regelmäßig durch eine von den Versicherern anerkannte Überwachungsstelle überprüft.

Diese Vereinbarung gilt ausschließlich in der Komfort- und Allgefahren-Deklaration. Kein Versicherungsschutz besteht dagegen in der Basis-Deklaration.

Austausch von Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern: Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen für den Austausch von Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern, für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt, infolge eines Rohrbruches.

Die Entschädigung ist auf 5% der Versicherungssumme in der Basis-Deklaration begrenzt und beträgt 100% der Versicherungssumme in der Komfort- und Allgefahren-Deklaration – zusätzlich auf Erstes Risiko.

Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Regenabflussrohren: Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das aus Regenabflussrohren, die innerhalb von Gebäude verlegt sind, bestimmungswidrig ausgetreten ist.

Nicht versichert gelten Schäden durch Wasser, das aus Regenrinnen oder außen am Gebäude verlaufenden Regenabflussrohren ausgetreten ist.

Bruch- und Frostschäden an sonstigen Rohren: Mitversichert sind, Aufwendungen für Bruch- und Frostschäden an

  • Zuleitungsrohre der Wasserversorgung, der Warmwasser- oder Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen außerhalb versicherter Gebäude
    • soweit diese Rohre auf dem Versicherungsort verlegt sind, jedoch nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder versicherter Anlagen dienen und soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.
    • soweit diese Rohre außerhalb des Versicherungsortes verlegt sind, jedoch der Versorgung versicherter Gebäude oder versicherter Anlagen dienen und soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.

Ableitungsrohre innerhalb und außerhalb des Versicherungsgrundstückes sind mitversichert. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

Die Entschädigung ist auf 5% der Versicherungssumme – max. 500.000 EUR – in der Basis-Deklaration begrenzt und beträgt 100% der Versicherungssumme in der Komfort- und Allgefahren-Deklaration – max. 5 Mio. EUR – zusätzlich auf Erstes Risiko.

Die Entschädigung für Ableitungsrohre ist auf max. 1.000 EUR begrenzt.

Bruchschäden an innenliegenden Regenabflussrohren: In der Komfort- und Allgefahren-Deklaration sind auch Frost- und sonstige Bruchschäden an Regenabflussrohren, die innerhalb von Gebäuden verlegt sind, mitversichert, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.

Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Regenrinnen und außen am Gebäude verlaufende Regenabflussrohre.

Die Entschädigung beträgt 100% der Versicherungssumme in der Komfort- und Allgefahren-Deklaration – jeweils zusätzlich auf Erstes Risiko.

Zusätzliche Einschlüsse in der EC-Versicherung

Schäden durch Graffiti: Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer die Kosten für die Beseitigung von Verschmutzungen an den versicherten Sachen durch von Dritten mut- oder böswillig aufgebrachte Farbmalereien (Graffiti).

Nicht versichert sind bei Graffitischäden - Kosten für die Beseitigung von Graffiti, das bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war.

Jeder Graffitischaden ist der Polizei und dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt und ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

Kein Versicherungsschutz besteht in der Basis-Deklaration. Die Entschädigung in der Komfort- und Allgefahren-Deklaration beträgt max. 5.000 EUR.

Versicherungswert und Versicherungssumme

Versicherungswert von Gebäuden: Als Versicherungswert kann der Gleitende Neuwert vereinbart werden. Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.

Gleitender Neuwert: Der gleitende Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.

Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an. Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.

Versicherungssumme: Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll.

Ist Versicherungsschutz zum Gleitenden Neuwert vereinbart, passt sich die Versicherungssumme jährlich an.

Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.

Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung: Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird (Versicherungssumme „Wert 1914“).

Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn

  • sie auf Grund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird,
  • der Versicherungsnehmer im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag umrechnet,
  • der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme „Wert 1914“ berechnet.

Unterversicherungsverzicht: Ein Unterversicherungsverzicht kann nur vereinbart werden, sofern die vertragliche Versicherungssumme auf Basis einer gleitenden Neuwertversicherung vereinbart wird.

Die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn der Versicherungsnehmer Fragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme auf seine Verantwortung berechnet.

Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Versicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein.

Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.

Unterversicherung: Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung.

Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nachfolgender Berechnungsformel gekürzt:

Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.

Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung entsprechend gekürzt.

Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.

Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen sind im Anschluss anzuwenden.

Genereller Unterversicherungsverzicht in der Basis-Deklaration: In der Basis-Deklaration kommen die Regelungen bei einer Unterversicherung nicht zur Anwendung, wenn die Schadenhöhe 1% der Versicherungssumme nicht übersteigt.

Genereller Unterversicherungsverzicht in der Komfort- und Allgefahren Deklaration: In der Komfort- und Allgefahren-Deklaration kommen die Regelungen bei einer Unterversicherung nicht zur Anwendung, wenn die Schadenhöhe 10% der Versicherungssumme nicht übersteigt und eine Schadenhöhe von 500.000 EUR nicht überschritten wird.

Versicherung auf Erstes Risiko: Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.

Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit

In der Komfort- und Allgefahren-Deklaration verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, wenn der Schaden 10% der Versicherungssumme nicht übersteigt und nicht mehr als 25.000 EUR beträgt.

Betriebsartenklassen

Ein wesentliches Tarifmerkmal der gewerblichen Gebäudeversicherung ist die Betriebsartenklasse, diese hat wesentlichen Einfluss auf die Höhe des Beitrages. Versichert werden können Betriebs- und Geschäftsgebäude der Betriebsartklassen 1 bis 4, hierzu gehören z.B. Apotheke, Heilpraxis, Seniorenheim, Fahrschule Dentallabor, Fleischerei, Haushaltswarenhandel, Bücherei, Möbelhandel, Elektromaschinenbau, Gaststätten, Videotheken, Spielhallen und auch eine Pizzeria.

Nachlässe

Für Neubauten bis 10 Jahre gibt es einen Nachlass von 5 Prozent auf die jeweiligen Beitragssätze. Ausgenommen von diesem Nachlass ist der Beitragssatz für die erweiterten Elementargefahren.

Mindestbeitrag

Der Mindestbeitrag beläuft sich in der Basis- und Komfort-Deckung auf 150 Euro und in der Allgefahren-Deckung auf 250 Euro Netto zzgl. Versicherungssteuer.

Selbstbeteiligungen

Für die Grundgefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm / Hagel wird auf eine generelle Selbstbeteiligung verzichtet.

In der erweiterten Elementargefahrendeckung gilt eine Selbstbeteiligung für Sachschäden durch Überschwemmung, Rückstau und Erbeben in Höhe von 2.500 Euro, für Sachschäden durch Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch reduziert sich dieser Selbstbehalt auf 500 Euro der im Schadensfall in Abzug gebracht wird.

Darüber hinaus gelten in der Allgefahren-Deckung für EC-Gefahren und unbenannte Gefahren Selbstbeteiligungen in Höhe von 1.000 Euro die bei Schadeneintritt in Abzug gebracht werden.

Gleitende Neuwertversicherung

Die Werte zur gleitenden Neuwertversicherung richten sich entweder nach dem Anpassungsfaktor oder dem gleitenden Neuwertfaktor sowie dem Baupreisindex auf Basis 1914.

Glasversicherung

Optional kann eine Glasversicherung bei einer Einzelscheibengröße von max. 12 qm pauschal nach dem Gebäudeneuwert vereinbart werden. Diese bietet Versicherungsschutz für Außen- und Innenscheiben aus Glas oder Kunststoff, Lichtkuppeln, Glasbausteine, Profilbaugläser, Außenschaukästen und -vitrinen.

häufige Fragen

Wann beginnt der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz beginnt zum beantragten Zeitpunkt, jedoch nicht vor abgeschlossener Antragsannahme- und Risikoprüfung des Versicherers.

Der frühestmögliche Vertragsbeginn ist ein Werktag nach dem Antragseingang. Es erfolgt eine tagesaktuelle Bearbeitung und eine zeitnahe Ausstellung der Vertragsunterlagen.

Der Versicherungsbeginn wird Ihnen mit Aushändigung des Versicherungsscheins bestätigt, dies geschieht regelmäßig auf dem Postwege innerhalb weniger Tage.

Wird der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

 

Wie lange läuft der Vertrag?

Die Laufzeit des Vertrages beträgt regelmäßig ein Jahr sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.

Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr sofern er nicht vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherer fristgerecht gekündigt wird.

Haben Sie Ihr Gebäude veräußert müssen Sie gem. § 97 VVG den Versicherer hierüber informieren.

Der Erwerber tritt dann nach § 95 VVG in die Rechte und Pflichten des bestehenden Vertragsverhältnisses ein.

Die Kündigungsrechte des Erwerbers und Versicherers gem. § 96 VVG bleiben hiervon unberührt.

Die hier genannten Informationen geben Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Inhalte der gewerblichen Gebäudeversicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Bitte lesen Sie diese Unterlagen damit Sie umfassend informiert sind.

Betriebsartenverzeichnis

Auszug versicherbarer Betriebs- und Geschäftsgebäude

  • Altenheim / Altersheim
  • Andenkenhandel
  • Änderungsschneiderei
  • Anglerbedarfshandel
  • Antennenbau
  • Apotheke
  • Arzneimittelgroßhandel
  • Arztpraxis
  • Babyausstattungsgeschäft
  • Baugerätehandel
  • Baumarkt
  • Baumaschinenhandel
  • Bauunternehmen / Bauhof
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